Wird Ware von A von einem österreichischen Unternehmer B, der seinerseits im Ausland (Drittland) bestellt, erworben, so wird bei der Einfuhr (Anmeldung) EUSt fällig. Meldet nun A an, so ist auch er Schuldner der EUSt.
ZumVorsteuerabzug ist A aber nur berechtigt, wenn er im Moment der Einfuhr auch verfügungsberechtigt ist. War dies B, muss sich A die Vorsteuer bei B zurückholen.
Holt sich jedoch A die Vorsteuer, und akzeptiert das FA dies nicht, so bleibt A belastet, wenn er die Forderung bei B nicht mehr eintreiben kann. Damit wird die EUSt nicht zum Durchläufer, sondern zur wirtschaftlichen Bedrohung des Unternehmens.
Gegen die Auffassung des FA (Abstellen auf Verfügungsberechtigung) bestehen allerdings unionsrechtliche Bedenken, sodass sich ein Kampf hier lohnt.
Trotzdem ist es bei Auslandsgeschäften äußerst wichtig, sämtliche steuerlichen Voraussetzungen peinlichst genau zu erfüllen.