Nach bisheriger Auffassung fließt der Vorteil aus handelbaren Optionen bereits bei Einräumung zu. Dies ergibt sich auch aus der SachbezugswerteV und den LStR. Ist die Option erst bei Ausübung werthaltig, weil sie vorher nicht disponiert werden darf, ist der Zufluss erst bei der Ausübung gegeben.
Vor dem BFG ist ein Verfahren anhängig, bei dem eine handelbare Option vorliegt. Allerdings soll nun der VwGH angeblich dem BFH folgen, nach dem auch handelbare Optionen erst bei Ausübung zufließen. Dies würde der bisherigen Praxis widersprechen, und auch den gesetzlichen Wertungen, wie sie jetzt wiederum in Entwurf des Start-up-Förderungsgesetzes zum Ausdruck kommen.
Ich habe einen Artikel dazu geschrieben, der unter „Publikationen“ zu finden ist. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.