Bei Beschwerden und Vorlageanträgen wird meistens der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zur Entscheidung gestellt.
Folgendes Problem tritt derzeit auf:
Gerade bei der Vorlage müssen wegen der in § 270 BAO geregelten Verfahrensförderungspflicht im Vorlageantrag alle Beweise dargebracht werden. Ein unvollständiger Vorlageantrag ist daher nachteilig. Wenn die Erstellung des Vorlageantrags längere Zeit als 1 Monat benötigt, muss die Vorlagefrist verlängert werden.
Allerdings ist dann ein vorab (nämlich bei Fälligkeit) eingebrachter Aussetzungsantrag zurückzuweisen, weil kein Rechtsmittel eingebracht ist. Sohin bleibt nur eine Stundung, die an andere Voraussetzungen anknüpft, und grundsätzlich auch höhere Zinsen auslöst.
Der Rechtsschutz ist daher deutlich verschlechtert. Ich habe in die Stellungnahme der KSW zum Abgabenänderungsgesetz 2023 daher Kritik und den Wunsch nach Änderung aufnehmen lassen.
Bis zu einer Änderung wird entweder mit dem Finanzamt zu besprechen sein, dass ein Aussetzungsantrag bis zur Einbrinung des Vorlageantrags liegen gelassen wird, jedenfalls in eventu ein Stundungsantrag zu stellen sein, oder gleich nur ein Stundungsantrag zu stellen sein.