Oftmals wird eine GmbH & Co KG so gestaltet, dass die GmbH reiner Arbeitsgesellschafter ist, und daher am Ergebnis nicht beteiligt wird. Sie erhält nur eine Aufwandsentschädigung und eine Haftungsprovision. Das Ergebnis wird dann alleine den Kommanditisten zugerechnet, auch wenn diese nur eine kleine Einlage übernommen haben.
Auf Basis von Vorjudikatur hat das BFG (BFG 19.07.2017, RV/6100315/2012) entschieden, dass bei einer KG im Familienkreis eine vereinbarte Gewinnverteilung jedenfalls dann nicht ohne weiteres anzuerkennen ist, wenn es keine schriftlichen nach außen hin tretenden, also fremdüblichen Verträge gibt. Diesfalls ist entscheidend, welcher Gesellschafter welchen Beitrag zum Ergebnis geleistet hat. Wenn der Arbeitsgesellschafter daher die Arbeit macht und haftet, und der Kommanditist keine nennenswerten Einlagen leistet, wird das Ergebnis dem Komplementär zugerechnet.
Wie die Praxis zeigt, macht die Betriebsprüfung von dieser Entscheidung schon Gebrauch und qualifiziert Ergebnisverteilungen um. Zwar ist dem Vernehmen nach nicht geplant, die bekannte Rechtsform der GmbH & Co KG völlig zu konterkarieren. Ist aber kein fremdüblicher Vertrag gegeben, so besteht hier ein durchaus deutliches Risiko.
Um Diskussionen zu vermeiden, wird daher auf eine fremdübliche Aufgabentrennung und Gestaltung der Vereinbarungen schon bei Abschluss besonderer Wert zu legen sein.