Nach bisheriger Meinung war eine Schenkung dann als entgeltlich anzusehen, wenn die Gegenleistung mehr als 50 % des Wertes der Liegenschaft betrug. Eine Gegenleistung liegt auch dann vor, wenn auf dem Grundstück lastende Schulden vom Geschenknehmer übernommen werden.
Nach neuerer Judikatur ist die Grenze bei Schenkungswillen bei 75 % zu sehen.
Zu überlegen ist, ob überhaupt eine Gegenleistung vorliegt, wenn Grundstück und Finanzierungsverbindlichkeit in einem Akt übertragen werden. Man kann auch meinen, dass im Ergebnis nur das belastete Grundstück, und daher nur der reduzierte Wert, übertragen werden soll. Dazu finden Sie einen Artikel unter Publikationen.
Gesichert ist dies freilich nicht; die Judikatur wird abzuwarten sein. Aber man kann ja darüber nachdenken.
Wird eine Schenkung als entgeltlich und damit als Verkauf und Ankauf angesehen, ist das sehr nachteilig. Wird Altvermögen „geschenkt“, muss der Veräußerer die Steuer bezahlen, für den Erwerber geht aber die Altvermögenseigenschaft verloren.