Nach mehreren BMF-Informationen kann der Grundanteil auch durch Anwendung der Bestimmungen zur Ermittlung des Grundstückswertes nach dem GrEStG ermittelt werden. Die nunmehr veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien lassen dies dem Grunde nach ebenfalls zu. Geht es um die Umstellung des Grundanteiles für ein bereits vermietetes Gebäude, so ist die Rechnung auf den 01.01.2016 durchzuführen.
Nach dem Wartungserlass der EStR wird die Anwendbarkeit des Grunderwerbsteuerrechners für die Ermittlung des Grundanteils weiterhin beibehalten. Allerdings werden doch neue Aussagen gemacht, die zu einer Einschränkung führen.
Das Ergebnis wird nur dann akzeptiert, sofern eine solche Glaubhaftmachung aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis plausibel erscheint. Ein auf diese Weise ermittelter Anteil des Grund und Bodens von weniger als 20% des Gesamtkaufpreises erscheint jedenfalls nicht plausibel.
Logisch erscheint dies alles nicht. Im Ergebnis mag der GrESt-Rechner eine gewisse Hilfe darstellen. Um ein Gutachten eines Sachverständigen wird man oftmals trotzdem nicht herumkommen.