Noch immer verstehen Finanzämter und das BFG nicht, was zu gelten hat, wenn eine Betätigung vor der Erzielung eines Totalgewinns beendet wird. Argumentiert wird nach wie vor, es käme darauf an, ob die Beendigung wegen eingetretener Unwägbarkeiten, und nicht aus persönlichen Überlegungen, geschehen ist.
In einem Verfahren vor dem BFG konnte das Gericht von der Rechtslage überzeugt werden, in einem Verfahren vor dem VwGH hat dieser die Entscheidung des BFG aufgehoben, und (unter anderem) klar auf die Rechtslage hingewiesen.
Entscheidend ist, ob von allem Anfang an die Absicht bestanden hat, die Betätigung nur auf bestimmte Zeit oder bis zur Erreichung eines Totalgewinnes zu führen. Treten später Unwägbarkeiten auf, wegen derer vorzeitig beendet wurde, ist klar, dass diese Unwägbarkeiten nicht von Anfang an gegeben waren.
Kann allerdings nachgewiesen werden, dass die Beendigung aus persönlichen Überlegungen geschah, diese aber nicht schon bei Beginn, sondern erst im Rahmen der Beendigung entstanden sind, spricht dies ebenfalls nicht für Liebhaberei.
Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Betätigung dem Grunde nach keine Liebhaberei darstellt.