Begünstigungen für Dienstfahrräder
Bereits zwei Jahre lang ist der Sachbezug, den Dienstnehmer aus der Nutzungsmöglichkeit eines Dienstfahrrades für private Zwecke erhalten, lohnsteuerfrei. Der Sachbezug wird mit einem Wert von null angesetzt. Dies gilt auch für den Fall einer sog. Gehaltsumwandlung.
Offene Umsatzsteuerfragen wurden nunmehr vom BMF geklärt. Der Sachbezug ist umsatzsteuerpflichtig, die Bemessungsgrundlage jedoch wiederum null. Auf den Sachbezug fällt daher keine USt an. Da aber ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt, hat der Dienstgeber den Vorsteuerabzug.
Unecht befreite Unternehmer haben den Vorsteuerabzug im Ausmaß der Nutzung des Dienstrades für private Zwecke.
Offen ist noch die Beurteilung einer Gehaltsumwandlung bei der Sozialversicherung. Hier werde ich weiter berichten.
Insgesamt kann mit einem Dienstfahrrad, das der Dienstnehmer auch privat nutzen darf, dem Dienstnehmer ein steuerlicher Vorteil verschafft werden. Damit wird die Mitarbeiterbindung verbessert. Außerdem wird ein kleiner Beitrag gegen den Klimawandel geleistet.
Bitte beachten Sie meinen Artikel “Dienstfahrräder und Umsatzsteuer” unter “Publikationen”.