Die KStR haben bisher für die sog. “Wurzelausschüttung” wirtschaftliches Eigentum des Gesellschafters einer GmbH vorgesehen. Daher wurde auf die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten KESt errechnet. Diese Vorgangsweise widersprach der Judikatur des VwGH und des BFG und der überwiegenden Meinung in der Literatur.
Trotzdem haben Finanzämter bis vor Kurzem diese Vorgangsweise beibehalten.
Nunmehr wurden im Rahmen einer Information die Richtlinienmeinungen geändert. Es kann daher nicht mehr zu abweichendem wirtschaftlichen Eigentum und somit auch nicht zu KESt auf die gesamten Kosten kommen. Die Information erhält problematische Aussagen zur Verschiebung in den außerbetrieblichen Bereich und wird daher zu neuen Unsicherheiten führen. In einem Artikel im taxlex, der im Heft 7/8 2019 erscheint, habe ich dazu Stellung genommen.
Trotz Verbesserungen wird es daher weiterhin zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung kommen. Langwierige Verfahren sind daher nicht zu vermeiden.