Die Steuerfreiheit des Sachbezugs für ein Dienstfahrrad stellt einen großen Vorteil für Dienstgeber und Dienstnehmer dar. Auch umsatzsteuerliche Vorteile sind gegeben. In früheren Blogs gibt es dazu schon eine Stellungnahme.
Nunmehr hat das BMF auf meine Anfrage klargestellt, dass für Fahrräder und E-Bikes eine fünfjährige Nutzungsdauer anzuwenden ist.
Weiters kann der Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Ankauf des Fahrrades durch den Dienstnehmer entsteht, pauschal ermittelt werden. Eine angestrebte Änderung der SachbezugswerteV wird noch auf sich warten lassen.
In Diskussion ist noch die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung bei einer Gehaltsumwandlung.
In Kürze wird in der SWK dazu ein Beitrag von mir erscheinen.