Die Vermietung einer Wohnung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn über eine gewisse Zeit ein Totalgewinn erwirtschaftet werden kann. Die Vermietung muss ertragsgeeignet sein.
Wird nun die Wohnung vor Erreichen des Totalgewinnes zB verschenkt, war fraglich, ob diesfalls jedenfalls Liebhaberei eintritt. Nach dem VwGH war dies insbesondere dann nicht der Fall, wenn auf Grund von Unwägbarkeiten eine neue Entscheidung getroffen werden musste.
Allerdings hat der VwGH nunmehr auch judiziert, dass auch eine Schenkung ohne jede Unwägbarkeit dann nicht zur Liebhaberei führt, wenn der Plan ursprünglich auf Vermietung bis zum Erreichen eines Totalgewinnes gerichtet war, nunmehr aber eine Änderung des ursprünglichen Planes erfolgte. War also immer schon geplant, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu schenken, liegt Liebhaberei vor. Wurde die Entscheidung erst später getroffen, kann auch vor dem Erreichen des Totalgewinnes geschenkt werden.
Das BFG hat allerdings zwei Entscheidungen getroffen, die diese Judikatur des VwGH ignorieren.
Ich habe die Entscheidungen in der SWK 2018, Heft 17 besprochen. Der Beitrag steht unter “Fachartikel” zur Verfügung.